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Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
I. Vorbemerkungen
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei verspätetem Rechnungseingang oder nachfolgenden Rechnungskorrekturen ist immer wieder Thema insbesondere bei USt-Sonderprüfungen, da sich daraus mögliche Zinsbelastungen nach § 233a AO ergeben können. Mit Vorabentscheidungsersuchen vom (UR 2002 S. 336) hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben kann, in dem er die Rechnung besitzt, oder ob die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend) gilt, in dem das Recht entstanden ist.
II. Schlussanträge des Generalanwalts
Mittlerweile liegen im obigen Verfahren die Schlussanträge der Generalanwältin Sixt-Hackl vom in der Rechtssache C-152/02 vor. Sie führt u. a. Folgendes aus: Die in Abschn. 192 Abs. 2 Satz 4 UStR 2000 enthaltene nationale Regelung (… „Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals beide Voraussetzungen erfüllt sind …”), wonach Zahlung der USt und Geltendmachung der Vorsteuer zeitlich auseinanderfallen, ist demnach nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach Ansicht der Generalanwältin legt s...