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StuB Nr. 7 vom Seite 323

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

( B/1 - 1 - 55/2003 - S 0338)

Nach der – vom BFH geteilten und nunmehr in die EStR übernommenen – Verwaltungsauffassung ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG selbst dann vom zusammengerechne-S. 324ten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der BFH hat in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom (BFH/NV 2001 S. 773) die Rechtslage als geklärt angesehen. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01). Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) auch die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten gegen das GG verstößt, nicht aber die „einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG. Es wird nicht die im (BStBl 1997 II S. 791) vertretene Auffassung geteilt, dass die Kürzung des Vorwegabzugs keinen sachlichen Bezug zur Frage der beschränkten Abziehbarkeit von Vor...