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Mittelbare Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer
– Anmerkungen zum –
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören u. a. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat.
Der BFH geht abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung davon aus, dass Tätigkeitsvergütungen, die ein im Ausland ansässiger Mitunternehmer von einer inländischen Mitunternehmerschaft bezieht, nicht ausnahmslos seinem im Inland zu besteuernden Gewinnanteil hinzuzurechnen sind.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung darauf reagieren wird.
I. Problemstellung
Bezieht der Gesellschafter (Mitunternehmer) einer gewerblichen Personengesellschaft von dieser Vergütungen für seine Tätigkeitim Dienst der Gesellschaft, erzielt er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch für die Vergütung, die ein Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG von der GmbH bezieht, der dieser Aufwand von der KG ersetzt wird.
In dem vom BFH in seinem Urteil vom en... / /