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StuB Nr. 7 vom Seite 360

Die Überschuldungsbilanz nach 3 Jahren Insolvenzordnung: Alles klar mit den Fortführungswerten?

von Wirtschaftsreferent Thomas Wolf, Renningen

I. Einführung

Seit gilt die Insolvenzordnung. Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Während nach der bislang herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung eine positive Fortführungsprognose die rechnerische Überschuldung „verdrängen” konnte, entscheidet nach nunmehr geltender Rechtslage das Ergebnis der Prognose „nur” über den Wertansatz in der Überschuldungsbilanz.

II. Fortführungswert und Überschuldung

1. Allgemeines

Der Gesetzgeber (vgl. Begründung RegE zu § 19 InsO [§ 23 InsO], in: Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, Düsseldorf 1995, S. 93; Uhlenbruck, wistra 1996 S. 6; ders., GmbHR 1995 S. 198) hat sich ausdrücklich gegen die in der Literatur vorherrschende zweistufige (modifizierte) Prüfungsmethode und auch gegen die Auffassung des , NJW 1992 S. 2891) ausgesprochen. Die Frage ist nun, ob der so kodifizierte Überschuldungsbegriff der Fortführungsprognose ein geringeres Gewicht einräumt oder nicht; der Gesetzgeber führt hierzu w...