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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 414 = StuB 2001 S. 725), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993;
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Festsetzung von Einkünften beizufügen.”