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Beteiligung einer Gemeinde an einer Mitunternehmerschaft (z. B. GbR)
( II 13)
Die Beteiligung einer Gemeinde an einer Mitunternehmerschaft (z. B. GbR) begründet auch in den Fällen einen Betrieb gewerblicher Art i. S. von Abschn. 5 Abs. 2 Satz 7 KStR, in denen die Tätigkeit, falls von der juristischen Person des öffentlichen Rechts allein ausgeübt, als hoheitlich zu beurteilen wäre. DerS. 355Zusammenschluss der juristischen Person des öffentlichen Rechts z. B. mit einer Kapitalgesellschaft in einer Mitunternehmerschaft führt insoweit zum Wegfall der „Hoheitlichkeit” bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Eine andere Beurteilung kann sich jedoch ergeben, wenn sich zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts z. B. zu einer GbR zusammenschließen.