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Vorgesehene Neuregelungen im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft
Nach der mit Wirkung ab VZ 2003 vorgesehenen Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG kann eine Personengesellschaft nur noch dann Organträger sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausübt.
Damit kann eine vermögensverwaltende Personengesellschaft auch dann nicht mehr Organträger sein, wenn sie gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist.
Auf eine grundlegende Änderung des § 2 Abs. 2 GewStG zur gewerbesteuerliche Organschaft wurde verzichtet. Darüber soll erst im Rahmen der angestrebten umfassenden Gemeindefinanzreform entschieden werden.
In der Darstellung der von der Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (StVergAbG) vorgeschlagenen Änderungen bei der Ertragsbesteuerung von Unternehmen in StuB 2002 S. 1163 sind die beabsichtigten Änderungen von §§ 14 ff. KStG zur körperschaftsteuerlichen und von § 2 Abs. 2 GewStG zur gewerbesteuerlichen Organschaft ausgespart worden. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen diese Änderungen zu einer Verbesserung der Einnahmesituation der Gebietskörperschaften, hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht zuletzt der Gemeinden, beitragen. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag den Entwurf i. d. F. der Beschlussempfehlung vom a...