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Auskunftsrecht eines GmbH-Gesellschafters
Bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51a GmbHG muss der Gesellschafter das schonendste Mittel zur Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen. Ein Gesellschafter, welcher an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt und nachträglich der Geschäftsführung ständig neue Fragen stellt, verhält sich rechtsmissbräuchlich. Der Begriff der „Angelegenheit der Gesellschaft” ist weit und umfassend zu verstehen und umfasst auch die Frage nach der Möglichkeit der Rückführung von Gesellschaftsdarlehen und die Höhe der Geschäftsführervergütung (OLG Jena, Beschluss vom - 6 W 417/04 [nrkr.], ZIP 2004 S. 2003).