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Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2004
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I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2004 sind die Erklärungen
zur ESt einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
zur KSt einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt,
zur GewSt einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
zur USt sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG
nach § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2004/2005 folgt.
II. Fristverlängerungen
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt w...