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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2003
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Durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO vom (BGBl I S. 2103) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2004 festgesetzt worden. Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. Bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 47,92 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 43,50 € |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 86,26 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 78,30 € |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 162,94 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 147,90 € |
II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
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• | mit Standort in den alten Ländern | 57,51 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 52,20 € |
2. Bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der SachbezugsVO.
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