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Veräußerung eines gewerblichen Betriebs und Änderungen durch die EStR 2003
Eine weitere – für die Praxis bedeutsame – Änderung sehen die EStR 2003 in R 139 Abs. 11 bei Betriebsveräußerungen gegen wiederkehrende Bezüge vor. Wird ein Betrieb gegen eine Leibrente veräußert, hat der Veräußerer ein Besteuerungswahlrecht. Er kann sich für die Sofortbesteuerung entscheiden, dann werden dem Rentenbarwert der Buchwert des Kapitalkontos und ggf. Veräußerungskosten gegenübergestellt. Alternativ kann er die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. Bisher entstand in dem letztgenannten Fall der Veräußerungsgewinn, wenn die Rentenzahlung das Kapitalkonto und ggf. die Veräußerungskosten überstiegen hat. Diese Regelung ist nach dem neuen Satz 8 weiterhin anzuwenden für Veräußerungen, die vor dem erfolgt sind. Für ab diesem Stichtag veräußerte Betriebe sind die wiederkehrenden Leistungen in einen Kapital- und Zinsanteil aufzusplitten. Demnach entsteht der Veräußerungsgewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das Kapitalkonto und ggf. Veräußerungskosten übersteigt (geänderter Satz 7). Der in den Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.
Praxishinweise: In R 140 Abs. 7 EStR 2003 wurde zur Veräußerung v...