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Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und steuerfreie Veräußerungsgewinne
Nach § 16 Abs. 4 EStG wird vom Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ein Freibetrag abgezogen, wenn der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der neu angehängte Satz 9 von R 139 EStR behandelt die Gewährung des Freibetrags bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Danach gilt Folgendes: Entfällt ein Gewinn auch auf die (Mit-)Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. B i. V. mit § 3c Abs. 2 EStG), ist dieser steuerfreie Betrag für die Berechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht zu berücksichtigen.