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Verpächterwahlrecht und Betriebsverpachtung im Ganzen
Werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen verpachtet, hat der Stpfl. das Wahlrecht, den Betrieb fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären (Verpächterwahlrecht). Die Aufgabe des Betriebs kann für einen Zeitraum von drei Monaten auch rückwirkend erklärt werden (z. B. Abgabe der Aufgabeerklärung beim FA am 30. 3. auf den zurückliegenden Stichtag 31. 12.).
Im neu eingefügten Satz 8 von R 139 Abs. 5 EStR 2003 wird nunmehr bestimmt, dass für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger aufgrund Erbfalls die Drei-Monats-Frist ebenso gilt. Rückwirkend kann der Erbe aber frühestens den Zeitpunkt des Betriebsübergangs angeben. So wird vermieden, dass der Erbe eine Betriebsaufgabe für den Zeitpunkt erklärt, in dem der Rechtsvorgänger den Betrieb noch hat bestehen lassen.