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StuB Nr. 4 vom Seite 191

Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Kündigungen beachten

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RA Jörg Greck, Holzwickede

Wer glaubt, dass die Entlastung der Sozialkassen auf dem Weg präventiver Gesundheitsfürsorge als originäre Aufgabe den gesetzlichen Krankenkassen obliegt, der irrt. Unternehmen, insbesondere deren Personalchefs, richten sich besser auf die seit dem geltende, weithin noch unbekannte Neufassung des § 84 SGB IX ein, um durch ein funktionierendes sog. betriebliches Eingliederungsmanagement i. S. des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Nachteile bei Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen zu vermeiden.

Die Neufassung der Vorschrift, die – anders als ihre Vorgängerin – gleichermaßen für schwerbehinderte wie für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt, greift ein, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zusammen mit dem Betriebsrat – bei Schwerbehinderten auch mit der Schwerbehindertenvertretung – nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Beispiele: Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Umbau des Arbeitsplatzes und Arbeitszeitreduzierung. Diesem Eingliederungsmanagement muss der...