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StuB Nr. 4 vom Seite 187

Auswirkung eines Verlustvortrags auf die Höhe des ausschüttbaren Gewinns i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG

( - St II 1.04)

Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Hinweis auf den Ausgleich von Fehlbeträgen in Rn. 22 des BMF-Schreibens vomS. 188 auf die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge ergeben, ist von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden:

Verwendbar bzw. rücklagenfähig i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG ist der Betrag, der sich nach Verrechnung mit handelsrechtlichen Verlustvorträgen ergibt. Soweit ein derartiger als verwendbar bzw. rücklagenfähig geltender Betrag nicht in Rücklage eingestellt wird, liegt eine Leistung i. S. von § 27 KStG vor. Diese führt nur insoweit nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, als sich hierdurch das Einlagekonto, d. h. dessen positiver Bestand mindert (§ 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 5 EStG).

Maßgebend ist der Bestand des Einlagekontos, der sich zum Schluss des Wirtschaftsjahrs ergibt, das dem Wirtschaftsjahr der Leistung vorangeht. Zu- bzw. Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahrs beeinflussen die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nicht (vgl. Satz 2 der Rn. 15 des StuB 2003 S. 557).