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Auch Nichtstun kann der Umsatzsteuer unterliegen
Wer im Rahmen einer selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, unterliegt der USt. Das ist allgemein bekannt. Wer einer solchen Tätigkeit gerade nicht nachgeht und hierfür ein Entgelt erhält, kann nach einer Entscheidung des , StuB 2004 S. 188; Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003 S. 271) gleichwohl umsatzsteuerpflichtig sein, da eine sonstige Leistung auch durch ein Unterlassen erbracht werden kann. Der in der Praxis häufigste Fall eines Unterlassens gegen Entgelt dürfte der hier entschiedene Fall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sein.
In dem Verfahren war der Kl. Gesellschafter sowie mitunter Geschäftsführer verschiedener Unternehmen. U. a. war er zusammen mit seiner Tochter in der Rechtsform einer GbR Mitgesellschafter einer Beteiligungs-GmbH. Darüber hinaus vermietete bzw. verpachtete er Eigentumswohnungen und eine Tennishalle umsatzsteuerpflichtig. In dem Streitjahr verkauften der Kl. und seine Tochter ihre Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH an die Mitgesellschafter. Zuvor hatte der Kl. dieser gegenüber vertraglich auf alle Ansprüche, die sich aus der weiteren Geschäftstätigkeit der Be...