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Zur Bekanntmachung des DRS 12 „Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens”
DRS 12 regelt ausschließlich die Behandlung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens im Konzernabschluss. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des DRS 12 ist der derivative Goodwill.
Immaterielle Vermögenswerte sind nur dann anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden und zusätzlich der Nutzenzufluss aus dem immateriellen Vermögenswert wahrscheinlich und zuverlässig bewertbar ist.
Bei der Folgebewertung unterscheidet DRS 12 zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und unbegrenzter Nutzungsdauer.
I. Vorbemerkungen
Am hat der Deutsche Standardisierungsrat den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12; vormals E-DRS 14) verabschiedet, der erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ist. Infolge der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom durch das BMJ kommt DRS 12 die in § 342 Abs. 2 HGB verankerte GoB-Vermutung zu.
DRS 12 regelt ausschließlich die Behandlung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens im Konzernabschluss. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des DRS 12 ist der derivative Goodwill. Diesbezüglich sind DRS 4 bzw. DRS 1a zu beachten.
II. Ansatz immaterieller Vermögenswerte (Tz. 7–12)
Nach DRS 12 werden...