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Übertragung von Namensaktien
Ein satzungsändernder Beschluss der Hauptversammlung einer AG, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gem. § 243 Nr. 3 AktG nichtig (, DB 2004 S. 2415).