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Anspruch des stillen Gesellschafters auf Einlagenrückgewähr
Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre (§ 230 HGB, , DB 2004 S. 1988 f.).