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Ermittlung des fiktiven Gewinns bei Einlageminderung gem. § 15a Abs. 3 EStG
– Anmerkungen zum –
Das ist nach der hier vertretenen Auffassung so zu verstehen, dass
der den fiktiven Gewinn begrenzende ausgleichsfähige Verlust um die Gewinnanteile zu kürzen ist, die zusätzlich hätten steuerfrei gestellt werden können, wenn die ausgleichsfähigen Verluste zusätzlich zu den ohnehin schon verrechenbaren Verlusten als verrechenbare Verluste zur Verfügung gestanden hätten und
die Höhe der umzuqualifizierenden ausgleichsfähigen Verluste auf die Verluste beschränkt wird, die zusätzlich verrechenbar gewesen wären, wenn das Kapital von Anfang an gemindert gewesen wäre.
I. Wirkungsweise des § 15a EStG
§ 15a EStG zielt darauf ab, dass der einem Kommanditisten zugewiesene Verlust aus seiner Beteiligung an der KG nur dann im Verlustentstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen wird, wenn
der Verlust auf Dauer durch vorhandenes Kapital (Pflichteinlage) gedeckt ist oder
aufgrund einer überschießenden Außenhaftung das Risiko einer Inanspruchnahme entfällt.
Ein die Pflicht- bzw. ein die im Handelsregister eingetragene höhere Hafteinlage übersteigender Verlust eines Kommanditisten kann deshalb nur mit in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen erwirtschafteten Gewinnant...