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Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit im Konzern
Wie ist der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit im Konzern zu beurteilen?
Wie ist die Streichung des § 308 Abs. 3 HGB langfristig zu sehen?
Worauf sollte der Gesetzgeber bei der weiteren Entwicklung achten?
I. Einleitung
Am ist das „Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizität – TransPuG)” in Kraft getreten. Hierbei wurden überwiegend Reformvorschläge gesetzlich kodifiziert, die auf Empfehlungen der Regierungskommission „Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts” und auf einem als Ge-S. 112setzentwurf formulierten Vorschlag „Zur Internationalisierung der Rechnungslegung” des DRSC beruhten.
Ein wesentlicher Teil dieser Gesetzesänderungen bezieht sich auf die Internationalisierung der Konzernrechnungslegung. Dabei wurde neben der Streichung des Wahlrechts für den Abschlussstichtag (§ 299 Abs. 1 HGB), der Aufgabe der Anschaffungskostenrestriktion (§ 301 Abs. 1 Satz 4 HGB), der Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 Abs. 2 HGB) auch das Beibehaltungswahlrecht des § 308 Abs. 3 HGB gestrichen, das es bislang ermöglichte, steuerliche Wertansätze der Jahresabschlüsse in den Konzernabschluss zu übernehmen. Da gerade diese gesetzliche Regelung aufgrund der engen Verbindung der steuerlichen Sphäre von Gesellschaft und Gesellschafter durch den Mittelstand aus Erleichterungsgründen gerne in Anspruch genommen wird, ergibt sich hieraus erheblicher Beratungs- und Umstellungsbedarf. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Bedeutung der Gesetzesänderung und die Konsequenzen insbesondere für den Mittelstand.