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Änderungen durch die LStR 2002
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Der Bundesrat hat am den von der Bundesregierung beschlossenen LStR 2002 zugestimmt. Eine Veröffentlichung ist im BStBl Sondernummer 1/2001 vom erfolgt. Danach ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen, die für den LSt-Abzug durch den Arbeitgeber von Bedeutung sind:
R 9 Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)
Eine steuerfreie Abfindungszahlung ist nur möglich, wenn ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt beendet wird. Generell enden Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Deshalb ist bei Altersteilzeitmodellen die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn die Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.
R 13 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)
Das Betragsvolumen von 50 bis 300 DM bei ehrenamtlich tätigen Personen (Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LStR 2001) wurde durch einen einheitlichen Freibetrag von 154 € ersetzt.
R 16 Erstattung von Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG)
Zur Ermittlung der insgesamt steuerfreien Reisekosten war es bislang schon zulässig, die einzelnen Aufwendungsarten (Fahrt, Verpflegung, Übernachtung) zusammenzufassen. Nach den LStR 2002 können auch mehrere Reisen zusammengefasst ab...