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AG-Vorstandshaftung bei insolvenznah geleisteter Kaufpreisanzahlung
Auf Erstattung einer insolvenznah an eine AG geleisteten Kaufpreisanzahlung haftet der Vorstand der AG nur dann persönlich, wenn ein für die Anzahlung ursächlicher Verstoß gegen § 92 Abs. 2 AktG feststeht. Die Dreiwochenfrist des § 92 Abs. 2 AktG beginnt erst, wenn der Vorstand von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis hat (Abgrenzung zu BGHZ 143 S. 194). § 93 AktG und § 130 OWiG sind keine Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB (, ZInsO 2004 S. 1262).