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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2004
I. Rentenversicherung
1. Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 275c SGB VI für das Kalenderjahr 2003 61 800 € jährlich und 5 150 € monatlich. Im Beitrittsgebiet lauten die entsprechenden Werte aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus 52 200 € jährlich und 4 350 € monatlich (zu den Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung für das Jahr 2004 vgl. ausführlich Borrmann, BBK F. 5 S. 689 ff.).
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2004 in € | ||||
jährl. | monatl. | wöchentl. | tägl. | |
alte Bundesländer | 61 800 | 5 150 | 1 201,67 | 171,67 |
neue Bundesländer | 52 200 | 4 350 | 1 015 | 145 |
2. Beitragssatz
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 einheitlich für das gesamte BundesgebietS. 9619,5 % und entspricht damit dem Wert des Vorjahres. Das ergibt einen monatlichen Höchstbetrag von 1 004,25 € (alte Bundesländer) bzw. 848,25 € (neue Bundesländer), den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen haben.
II. Krankenversicherung
Sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung gelten seit dem für das Bundesgebiet einheitliche Werte. Sie betragen:
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversiche... |