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StuB Nr. 2 vom Seite 89

Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG (Rückausnahme) auf Beteiligungen, die als Bestandteil eines eingebrachten Betriebsvermögens übergehen, wie folgt Stellung genommen:

Gewinne aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für die Übertragung der in einem Betriebsvermögen enthaltenen Beteiligungen gewährt werden, fallen unter die Rückausnahme und sind damit nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Einkommensermittlung außer Acht zu lassen, wenn

  • eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung übertragen worden ist,

  • die Beteiligung nicht wesentliche Betriebsgrundlage des übertragenen Betriebs oder Teilbetriebs ist,

  • die für die übertragenen Anteile gewährten Anteile genau identifizierbar sind (z. B. aufgrund des Vertrags über die Einbringung) und

  • das Verhältnis des Nennwerts dieser Anteile zum Nennwert der insgesamt gewährten Anteile dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile zum Verkehrswert des insgesamt übertragenen Betriebsvermögens entspricht. Die Verkehrswerte sind zum steuerlichen Übertragungsstichtag der Einbringung zu ermitteln.S. 90

Ist eine dieser Vorau...