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StuB Nr. 2 vom Seite 84

Golfclub II: Keine Haftung für entgangene Steuer

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

In der StuB-Ausgabe 24/2003 wurde an dieser Stelle über ein BFH-Urteil berichtet, nach dem ein Golfclub auch dann, wenn er von seinen Mitgliedern besonders hohe „Eintrittsspenden” in Form des Erwerbs von Anteilen an der den Golfplatz betreibenden KG verlangt, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gemeinnützig sein kann (vgl. StuB 2003 S. 1134). Dieser Fall hat mit einem weiteren (StuB 2004 S. 93) ein angesichts des zunehmend wichtigeren Gemeinnützigkeitsrechts praktisch wichtiges neues Kapitel erhalten (die öffentlichen Kassen sind leer!).

Wie berichtet, vertrat das FA in dem Ausgangsfall die Auffassung, dass dem Golfclub wegen zu hoher Eintrittsgelder die Gemeinnützigkeit zu versagen sei, da nur bestimmte Bevölkerungsschichten die Mitgliedschaft bei dem Club hätten erwerben können. Entsprechend hatte das FA KSt für die Streitjahre festgesetzt und gegen den Golfclub einen Haftungsbescheid gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG erlassen. Die an den Kl. geleisteten Spenden (einschließlich Eintrittsspenden) wurden nach Ansicht des FA nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, da die Tätigkeit des Golfclubs nicht der Allgemeinheit zugute gekommen sei. Eine Haftung ...