1. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9a S. 2 UStG wird in 2003 nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit Billigung des FA (-70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 6.2) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten
eines betrieblichen Pkw wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse durchgeführt
wurde. Nach Wegfall der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für die Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1b UStG kann
in 2003 aus den laufenden Betriebskosten eines Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Besteuerung
des Verwendungseigenverbrauchs ergibt sich weder aus nationalem Recht (Fortgeltung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) noch aus Gemeinschaftsrecht.
2. Die Berichtigung eines (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs kann auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben
ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung wegen Zeitablaufs nicht mehr eingreift.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2005 S. 1312 Nr. 31 DStRE 2005 S. 1048 Nr. 17 EFG 2005 S. 1570 Nr. 19 INF 2005 S. 770 Nr. 20 KÖSDI 2005 S. 14781 Nr. 9 UStB 2005 S. 372 Nr. 12 NAAAB-59310
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