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BFH 28.04.2005 IV R 30/04, BBK 17/2005 S. 4524

Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage

Bildet ein Steuerpflichtiger eine überhöhte Ansparrücklage, so ist bei unterbliebener Investition der Gewinn nach Ablauf von zwei Jahren in Höhe des überhöhten – und nicht nur in Höhe des bei Rücklagenbildung zulässigen – Rücklagenbetrags zuzüglich des hierauf entfallenden Gewinnaufschlags zu erhöhen, wenn der Steuerbescheid für das Jahr der Rücklagenbildung bereits bestandskräftig ist. Das betrifft einen Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und 1996 eine Ansparrücklage i. H. von 700.000 DM bildete, obwohl eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG nur i. H. von 300.000 DM hätte gebildet werden dürfen. Trotzdem erkannte das FA die gesamte – überhöhte – Ansparrücklage an, und der Bescheid für 1996 wurde bestandskräftig. Der Arzt tätigte weder 1997 noch ...