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StuB Nr. 1 vom Seite 30

Neues zur Abzugsfähigkeit von Auslandsreisen

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Der entschieden, dass für eine (Auslands-)Reise ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen kann, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.

Im Urteilsfall war die Kl. als wissenschaftliche Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie beschäftigt. Sie nahm in der Zeit vom 25. 9. bis an einer unter ihrer Beteiligung vorbereiteten und organisierten Exkursion in den Südwesten der USA (Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens) teil. Mit der ESt-Erklärung wurden Kosten hierfür geltend gemacht. Das FA akzeptierte diese nicht. Dies sah der BFH anders. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom  - GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213, 216; vom  - GrS 2-3/77, BStBl 1978 II S. 105; , BStBl 1983 II S. 17). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung geric...