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StuB Nr. 1 vom Seite 46

Örtliche Zuständigkeiten im Insolvenzverfahren sowie in Fällen der Liquidation

( S 0121 - 7 - StH 552S 0121 - 4 - StO 321)

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder den Beginn einer Liquidation ergeben sich grundsätzlich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit keine Besonderheiten. Ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit kann jedoch dann eintreten, wenn der Insolvenzverwalter oder Liquidator die Geschäftsführung im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA ausübt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie durch die Bestellung eines vorläufigen starken Verwalters gem. § 22 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vom zuständigen Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei einer Liquidation obliegt es den mit der Abwicklung betrauten Liquidatoren, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderung derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 70 Satz 1 GmbHG; §§ 268, 269 AktG; §§ 149, 161 Abs. 2 HGB). In beidenS. 47Fällen werden die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die die gewöhnliche Tagespolitik einer Gesellschaft mit sich bringen, dauernd durch ...