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OFD Chemnitz 17.08.2005 G 1400 - 14/6 - St21, NWB direkt 35/2005 S. 11

Behandlung des so genannten Treuhandmodells

Noch ist nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen bei Begründung des Treuhandmodells für gewerbesteuerliche Zwecke eine Buchwertfortführung des bisher bei der Muttergesellschaft bilanzierten Betriebsvermögens möglich ist (Anwendung § 6 Abs. 5 EStG, § 24 UmwStG) sowie unter welchen Voraussetzungen Ergänzungsbilanzen nur für Zwecke der Gewerbesteuer zu bilden und fortzuschreiben sind, ob nur für Zwecke der Gewerbesteuer Sonderbilanzen zu bilden sind und ob ein vor Begründung des Treuhandmodells aufgelaufener Verlustvortrag der Muttergesellschaft nach § 10a GewStG nach Begründung des Modells noch abziehbar ist (Unternehmensidentität).