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Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997
Wenn durch die Abtretung sämtlicher Anteile der GmbH 2 an die GmbH 1 ein Sperrbetrag entstanden ist, weil die Veräußerung der Anteile bei den bisherigen Gesellschaftern nach § 17 EStG nicht steuerpflichtig war, verlagert sich der Sperrbetrag bei der Verschmelzung der GmbH 2 auf die GmbH 1 nicht, wenn keine neuen Anteile ausgegeben werden.