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Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschläge sowie Überstundenvergütungen
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern stellt fest: Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Unzulässigkeit der Gewährung von Sonntags-, Nacht, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt durch das Urteil I R 111/03 grundsätzlich unberührt. Mit (BStBl 2005 II S. 307) hat der BFH entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften.