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Einkommensteuer | Verpächterwahlrecht bei Wegfall der personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
Ein Verpächter, der einen Betrieb oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen an einen fremden Dritten verpachtet, hat ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung behandeln will. Lagen zunächst die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und zugleich einer – aus Rechtsgründen subsidiären – Betriebsverpachtung im Ganzen vor und entfallen sodann die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, so „lebt” in diesem Moment das Verpächterwahlrecht (wieder) „auf”. Das gilt auch für den Fall der unechten Betriebsaufspaltung und auch dann, wenn nicht die sachlichen, sondern die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen (, n. v. NWB GAAAB-53307).