Differenzbesteuerung beim Verkauf von Eintrittskarten
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 13/2005
Gemäß der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Rechtsauffassung ist auf den Weiterverkauf von Eintrittskarten durch sog. Ticketservice-Agenturen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendbar.
§ 25a Abs. 1 Satz UStG legt unmissverständlich fest, dass die Differenzbesteuerung ausschließlich auf Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände angewendet werden kann. Der (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten (Konzerttickets, Tickets für Sportveranstaltungen, etc.) stellt jedoch die Einräumung des Rechts zum Besuch einer Veranstaltung dar. Somit handelt es sich um eine sonstige Leistung, die nicht der Differenzbesteuerung unterworfen werden kann. Auch in Art. 26a der 6. EG-Richtlinie ist eine Differenzbesteuerung für Dienstleistungen nicht vorgesehen.
Zu Anfragen von betroffenen Unternehmern ist entsprechend Stellung zu nehmen und im Veranlagungsverfahren auf eine zutreffende Besteuerung hinzuwirken.
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
XAAAB-58981