OFD Frankfurt am Main - S 7106 A - 117 - St I 1.10

Umsatzsteuerpflicht der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien

Bezug:

Nach den einschlägigen Beschlüssen der Referatsleiter Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder begründet die Tätigkeit der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien – ungeachtet der bisherigen Verwaltungsauffassung – einen Betrieb gewerblicher Art, wenn nach den landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe des Betriebs von Feuerbestattungen auf Private besteht.

Nach § 7 des Gesetzes über die Feuerbestattungen vom in der in Hessen geltenden Fassung kann es auch privaten Unternehmern genehmigt werden, ein Krematorium zu betreiben. Nach der OFD Kenntnis ist dies auch zumindest einem Betreiber gestattet worden.

Auf Grund der eingangs dargestellten Beschlusslage sind deshalb in Hessen die von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen der Krematorien mit dem allgemeinen Steuersatz von z. Zt. 16 v. H. der Umsatzsteuer unterliegen.

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist spätestens ab der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen.

Sollte es den Kommunen bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht möglich sein, die öffentlich-rechtlichen Gebührensatzungen entsprechend anzupassen, so kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag eine Übergangsfrist von kurzer Dauer, längstens bis zum , gewährt werden.

Sollten sich bei der Umsetzung der Übergangsregelung Probleme ergeben, ist darüber zu berichten.

Die – 117 – St I 1.10 (USt-Kartei OFD Ffm. § 2 – S 7106 – Karte 12) ist durch diese Rdfvg. überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7106 A - 117 - St I 1.10

Fundstelle(n):
NAAAB-58967