Auswirkungen des BFH-Urteils zur Gewerbesteuerveranlagung von Berufsbetreuer/innen
Bezug:
Vor dem Hintergrund des – wurde dem BMF u.a. der Vorschlag unterbreitet, die Berufsbetreuer/innen in den Katalog der freien Berufe in § 18 EStG aufzunehmen.
Eine Aufnahme der Berufsbetreuer/innen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch eine gesetzliche Änderung ist nicht beabsichtigt. Wie bereits der BFH in seinem Urteil ausführt, ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers – anders als bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Berufen – nicht auf eine reine Vermögensverwaltung beschränkt. Gründe, die eine Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.
Durch die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ergibt sich zudem nicht zwingend eine ertragsteuerliche Mehrbelastung, da gem. § 35 EStG die Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet und diese entsprechend ermäßigt wird.
Außerdem wurde für die Anwendung des o.g. BFH-Urteils, das in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird, die Forderung erhoben, eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine nachträgliche Belastung der Berufsbetreuer/innen mit Gewerbesteuer ausschließt. Einer solchen Übergangsregelung bedarf es nicht, da die Berufsbetreuer/innen bereits in der Vergangenheit nach einheitlicher Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Dies wurde auch bereits mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom – IV A 6 – S 2248 – 23/02 – schriftlich mitgeteilt. Durch das Urteil vom – IV R 26/03 –, dessen Grundsätze mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für die Finanzverwaltung allgemein verbindlich werden, hat der Bundesfinanzhof lediglich die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt. Da keine Änderung der Verwaltungsauffassung eingetreten ist, besteht keine Notwendigkeit, eine Übergangsregelung zu erlassen.
Für Fragen der Gewerbeordnung und der Mitgliedschaft in der IHK ist das Bundesministerium der Finanzen nicht zuständig. Es wird daher gebeten sich diesbezüglich mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Justiz in Verbindung zu setzen.
BMF v. - IV B 2 - S 2240 - 51/05
Fundstelle(n):
TAAAB-58965