Mustersatzung für die Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen
Die Anerkennung einer Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt u.a. gem. § 60 Abs. 1 AO die Erfüllung der formellen Satzungsmäßigkeit voraus.
Als Anlage veröffentlicht die OFD eine Mustersatzung, die die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht erforderlichen satzungsmäßigen Mindestanforderungen enthält.
Sofern – dem FA – in Einzelfällen bei Stiftungen die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Satzung obliegt (vgl. hierzu KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H II 2 Tz. 3), ist die formelle Satzungsmäßigkeit unter Beachtung dieser Mustersatzung zu überprüfen.
Die Mustersatzung wird zudem in die KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H 105 eingestellt.
Muster für die Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen
(Stand: )
Teil I: Stiftungsgeschäft
Teil II: Stiftungssatzung
Vorbemerkung
(allgemeine Erläuterungen zu den Mustern)
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts bedarf zu ihrer Anerkennung eines Stiftungsgeschäfts einschließlich einer zugehörigen Stiftungssatzung.
Die nachfolgenden Muster dienen als Orientierungshilfe zur erleichterten Gründung steuerbegünstigter Stiftungen.
Die nähere Ausgestaltung sowie andere Gestaltungen insbesondere der Stiftungssatzung sind durchaus möglich. Oberste Richtschnur dabei ist der Stifterwille. Bestimmte stiftungs- und steuerrechtliche Vorgaben müssen jedoch beachtet werden.
Weitere Erläuterungen sowie umfassenden Beratungsservice zur Gründung einer steuerbegünstigten Stiftung erhalten Sie kostenlos und unbürokratisch (auch durch telefonische Kontaktaufnahme) von der Stiftungsbehörde. Dies ist im Regelfall die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Bezirksregierung beteiligt die Oberfinanzdirektion zu den steuerrechtlich erforderlichen Formulierungen von Stiftungsgeschäft und -satzung.
Teil I Muster eines Stiftungsgeschäfts für steuerbegünstigte Stiftungen
(siehe zunächst Vorbemerkung vor Teil I – allgemeine Erläuterungen –)
STIFTUNGSGESCHÄFT
Wir/Ich, die Unterzeichnerin/der Unterzeichner, errichte(n) hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom (GV. NRW. Nr. 5 S. 52/SGV. NRW. 40) als selbstständige Stiftung im Sinne des § 2 StiftG NRW die
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„…………………………- | Stiftung” | ||
mit Sitz in | …………………… |
Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke (nichtverfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen.
Zweck der Stiftung ist ……………………………
Als Anfangsvermögen sichere ich/sichern wir der Stiftung ………… Euro (in Worten: ……………………… Euro) zu, und zwar in der Weise, dass ich/wir jeweils die im folgenden einzeln aufgeführten Beträge entrichte(n):
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(1. Stifterin/Stifter) | …………………… | Euro |
(2. Stifterin/Stifter) | …………………… | |
(3. Stifterin/Stifter) | …………………… |
Darüber hinaus übertrage(n) ich/wir ihr das Eigentum an …………………
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.
Die Stiftung soll durch einen aus mindestens …… und höchstens …… Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens …… und höchstens …… Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden.
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Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören: | |
1. | …………………………………………………… |
2. | …………………………………………………… |
3. | …………………………………………………… |
Dem ersten Kuratorium sollen folgende Personen angehören: | |
1. | …………………………………………………… |
2. | …………………………………………………… |
3. | …………………………………………………… |
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Näheres regelt die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. | |||
………………………………………, | den | …………………… | |
…………………………………………… | …………………………………………… | ||
(Stifterin/Stifter) | (Stifterin/Stifter) |
Teil II Muster einer Stiftungssatzung für steuerbegünstigte Stiftungen
(siehe zunächst Vorbemerkung vor Teil I – allgemeine Erläuterungen –)
STIFTUNGSSATZUNG
Präambel [1]
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen ………………-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in ……………… .
§ 2 Gemeinnütziger – mildtätiger – kirchlicher Zweck [2]
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nichtverfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck [3] [4] der Stiftung ist ……………………… (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtwesens, des Sports, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Stiftungszweck [5] wird verwirklicht insbesondere durch ……………………… (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisverleihungen, Vergabe von Stipendien, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder- und Jugendheimes, Altenheimes oder Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.) [6] [7]
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. [8] Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. [9]
§ 3 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – besteht aus folgenden Gegenständen: … [10]
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
Folgende Vermögensgegenstände dürfen nicht veräußert werden: ………………
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (gegebenenfalls: und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung [11]
Organe der Stiftung sind
Die Mitglieder der zu a) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums sein.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens …… und höchstens …… Personen. [15] Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin/den Stifter. Die Stifterin/Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes. [16] Nach ihrem/seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. [17] Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt …… Jahre. [18] Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist,
die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
Die Geschäftführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. [19]
§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums
Das Kuratorium besteht aus mindestens …… und höchstens …… Personen. Das erste Kuratorium wird von der Stifterin/vom Stifter bestellt. [20]
Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. [21]
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt … Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.
Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. [22]
Dem Kuratorium obliegt insbesondere
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14. [23]
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 12 Beschlüsse
Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. [24] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.
§ 13 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. [25] Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
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a) | an – den – die – das ………………………………………………………………… |
(Bezeichnung einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer be- stimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der – die – das – es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. | |
oder | |
b) | an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör- perschaft zur Verwendung für ………………… (Angabe eines bestimmten gemeinnützi- gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks [26]; z.B. Förderung von Wissenschaft und For- schung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ………………… bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses ………in ……………). |
§ 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. [27] Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung ……………………, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. [28] Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
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………………………… | 20 | …… | ………………… | ||
Ort, Datum | Unterschrift |
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Düsseldorf v. - S 2729 A - St 132S 0170 - 7 - St 133-K
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 0170 - 5 - St 13 - 33
Fundstelle(n):
JAAAB-58964
11) Eine Präambel ist nicht erforderlich. Sie kann zweckmäßig sein, um insbesondere die Beweggründe für die Errichtung der Stiftung und die mit ihr von der Stifterin/dem Stifter oder einer Mehrheit von Stifterinnen/Stiftern verfolgten Zwecke zu umschreiben und zu verdeutlichen.
Die Präambel kann auch dem Stiftungsgeschäft vorangestellt werden; sie entfällt dann in der Stiftungssatzung.
21) Erforderlich, wenn Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen (vgl. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung [AO]).
32) Die Satzungszwecke (§ 2 Abs. 2) und die Art ihrer Verwirklichung (§ 2 Abs. 3) müssen in der Satzung so konkret umschrieben sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung gegeben sind (vgl. § 60 Abs. 1 AO). Ein Hinweis in der Satzung auf außerhalb der Satzung festgelegte Richtlinien oder spätere Beschlüsse des Vorstandes der Stiftung über die Art der Zweckverwirklichung genügt nicht.
43) Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar verfolgen (§ 57 AO). Dies kann einerseits durch die eigene Tätigkeit der Körperschaft selbst oder durch die Tätigkeit einer Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO erfolgen, deren Wirken der Körperschaft wie eigenes Wirken zuzurechnen ist (vgl. Anmerkung 4).
Durch die bloße Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften werden allenfalls mittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit ist es aber unschädlich, wenn die Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO). Dies muss allerdings ausdrücklich als Zweck in der Satzung festgelegt sein.
In diesem Fall ist § 2 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu fassen: „(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für – den – die – das ……………………… …………………………………………… (Bezeichnung einer Bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts) zur Verwirklichung – seiner – ihrer steuerbegünstigter Zwecke
oder:
„(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur ……………………………………………………… (z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.”
Ist nach § 58 Nr. 1 AO die Mittelbeschaffung Satzungszweck, kann die Stiftung ihre Satzungszwecke daneben auch unmittelbar selbst verwirklichen. Die unmittelbare Zweckverwirklichung muss sich konkret aus der Satzung ergeben. Eine entsprechende Formulierung könnte etwa wie folgt lauten: „Daneben kann die Stiftung die in Absatz … genannten Zwecke/den Zweck der Förderung … auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch …
(Hier sind konkrete Beispiele für Maßnahmen der unmittelbaren Zweckverwirklichung aufzuführen; Hinweis auf § 2 Abs. 3)”
52) Die Satzungszwecke (§ 2 Abs. 2) und die Art ihrer Verwirklichung (§ 2 Abs. 3) müssen in der Satzung so konkret umschrieben sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung gegeben sind (vgl. § 60 Abs. 1 AO). Ein Hinweis in der Satzung auf außerhalb der Satzung festgelegte Richtlinien oder spätere Beschlüsse des Vorstandes der Stiftung über die Art der Zweckverwirklichung genügt nicht.
64) Falls die Stiftung den Satzungszweck ganz oder teilweise durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen lassen will, ist in § 2 Abs. 3 wie folgt zu ergänzen:
„Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.”
75) Bei Satzungszwecken, die geeignet sind, auch die dem Stifterunternehmen nahestehenden Personen zu fördern (z.B. Studien- oder Berufsausbildung), ist zur Sicherstellung der Förderung der Allgemeinheit folgende Satzungsbestimmung aufzunehmen:
„Die jährlichen Leistungen müssen überwiegend anderen Personen als den Arbeitnehmern des Stifterunternehmens oder deren Angehörigen zugute kommen.”
86) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.
97) Eine Ausnahme des Verbots von Zuwendungen an den Stifter bzw. seine Angehörigen lässt § 58 Nr. 5 AO zu. Danach kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Dies bedarf einer entsprechenden Regelung in der Satzung.
101) Die Stifterin/Der Stifter kann in die Satzung besondere Bestimmungen über bestimmte Anlageformen, z.B. Aktien, Fonds, aufnehmen und insoweit eine Höchstgrenze festlegen.
111) Bei kleineren Stiftungen reicht es aus, nur den Vorstand als Organ vorzusehen.
122) Vgl. §§ 86, 30 BGB; kommt nur bei umfangreichen laufenden Verwaltungsgeschäften in Frage
133) Insbesondere bei größeren Stiftungen empfiehlt es sich, neben dem Vorstand als weiteres Organ ein Kuratorium vorzusehen, um stiftungsintern eine Kontrolle der sachgerechten, sparsamen und wirtschaftlichen Verwirklichung der Stiftungszwecke zu gewährleisten. Nach dem BGB muss die Stiftung aber nur einen Vorstand haben.
144) Zusätzlich kann ein Gremium in der Satzung verankert werden, das keine Entscheidungsbefugnisse hat und damit nicht zu den Stiftungsorganen gehört, diese aber berät (z.B. Beirat, Stiftungsrat).
151) Der Stiftungsvorstand sollte im Interesse der Effizienz nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Ein nach BGB an sich zulässiger Einpersonen-Stiftungsvorstand ist wegen des Vertretungsproblems nicht zu empfehlen.
162) Die Stifterin/Der Stifter kann sich in der Satzung auch auf Zeit zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellen, z.B. bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Sie/Er kann den Vorsitz jederzeit niederlegen und auf die Mitgliedschaft im Vorstand verzichten.
173) Bestimmt werden kann auch, dass anstelle der Stifterin/des Stifters das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes bestellt.
184) Möglich ist es auch, unterschiedliche Amtszeiten für die ersten Mitglieder festzulegen, um ihr gleichzeitiges Ausscheiden zu vermeiden, ebenso die Festlegung einer Altersgrenze für Berufung und/oder Ausscheiden.
191) Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr/ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird.
201) Es kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Funktions- oder Amtsträger oder von bestimmten Institutionen benannte Vertreter Mitglieder des Kuratoriums sein sollen. Zuvor ist zu klären, ob dazu eine Bereitschaft besteht.
212) Sofern nicht die Stifterin/der Stifter Vorsitzende/Vorsitzender oder sonstiges Mitglied des Vorstandes ist, kann sie/er zur/zum Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt werden oder dessen sonstiges Mitglied sein. Ihr/sein Vorsitz im Kuratorium kommt in Betracht, wenn sie/er sich nicht selbst mit der Verwaltung der Stiftung belasten, sondern nur die Kontrolle über den Vorstand (mit) ausüben möchte.
221) Bei Einsetzung eines Kuratoriums als unabhängiges Kontrollorgan des Vorstandes kann u. U. nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes die staatliche Stiftungsaufsicht hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der Ertragsverwendung für ruhend erklärt werden (nähere Hinweise durch die Bezirksregierung).
232) Es können auch Aufgaben der Stiftungsverwaltung dem Kuratorium zugewiesen werden, z.B. Aufstellung von Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Stiftungszwecks oder Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte des Vorstandes.
241) Es kann auch bestimmt werden, dass die/der Stifterin/Stifter als Vorsitzende(r) bzw. sonstiges Mitglied des Vorstandes oder Kuratoriums ein Vetorecht in Bezug auf Beschlüsse dieser Organe hat oder dass sie/er, sofern sie/er nicht im Vorstand oder Kuratorium vertreten ist, vor Beschlüssen über bestimmte Angelegenheiten anzuhören ist. Davon ist jedoch eher abzuraten, weil damit „demokratische” Mehrheitsbeschlüsse behindert und die Organe in ihrer Effektivität beeinträchtigt werden könnten.
Will die Stifterin/der Stifter sich umfassende Entscheidungsbefugnisse sichern, kann sie/er auf ein Kuratorium zu ihren/seinen Lebzeiten verzichten und dieses nur für spätere Zeiten vorsehen.
251) Es kann geregelt werden, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck als neuer Zweck bestimmt werden darf.
Die Stifterin/Der Stifter kann sich zu ihren/seinen Lebzeiten in der Satzung das alleinige Bestimmungsrecht über eine Zweckänderung vorbehalten oder sich ein Vetorecht gegen einen Zweckänderungsbeschluss von Vorstand und Kuratorium einräumen; dies könnte allerdings zu Beeinträchtigungen der „inneren Demokratie” und Unabhängigkeit der Stiftung führen.
261) Ein bestimmter steuerbegünstigter Zweck ist auch dann gegeben, wenn das Vermögen im Sinne des Satzungszwecks der Stiftung verwendet werden soll. Formulierungsempfehlung:
„… zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.”
271) Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus § 137 der Abgabenordnung für alle Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken.
281) Bei kirchlichen Stiftungen ist anstelle der staatlichen Aufsichtsbehörde die aufsichtsführende Kirchenbehörde zu nennen.