Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes zum Generationennachfolgeverbund
Leitsatz
1. Bei einem dem Erben durch letztwillige Verfügung auferlegten Vermächtnis kommt der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund
Vermögensübergabe nur in Betracht, wenn der Vermächtnisnehmer als Erbberechtigter zum Generationennachfolgeverbund gehört.
2. Setzen Eheleute in einem Berliner Testament die aus 1. Ehe stammende Tochter des Ehemannes als Alleinerbin ein und vermachen
der Tochter der Ehefrau eine monatliche Leibrente aus den Erträgen des zum Nachlass gehörenden Mietgrundstücks, so ist nach
der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB (Einheitslösung) die zuletzt versterbende Ehefrau im Zweifel als Vollerbin nach
ihrem Ehemann und deren Tochter somit als dem Generationennachfolgeverbund angehörige Vermächtnisnehmerin anzusehen.
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 5 DStRE 2006 S. 197 Nr. 4 EFG 2005 S. 1760 Nr. 22 GAAAB-58871
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