Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Bremen Urteil v. - 1 K 46/05 EFG 2005 S. 1554 Nr. 19

Gesetze: KStG 2002 § 14 Nr. 3, AktG § 291, BGB § 133, BGB § 157, AO 1977 § 129

Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung

verunglückte Organschaft

Körperschaftsteuer 2002

Leitsatz

1. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist nicht als gewöhnlicher Schuldvertrag, sondern als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag anzusehen. Es sind die Grundsätze der objektivierten Auslegung anzuwenden.

2. Selbst wenn die Vertragschließenden eine mindestens fünfjährige Laufzeit des anlässlich der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft geschlossenen Gewinnabführungsvertrages gewollt haben, kann der Vertrag nicht gegen seinen klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass er auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen war.

3. Fast zwei Jahre nach Vertragsabschluss kann die eindeutige Satzungsbestimmung nicht mehr durch einen klarstellenden Nachtrag, in dem die Beteiligten ihre Absicht bekräftigen, den Vertrag auf mindestens fünf Jahre abschließen zu wollen, rückwirkend geändert werden.

4. Dem allgemeinen Steuerrecht, insbesondere der Vorschrift des § 129 AO kann kein verallgemeinernder Grundsatz entnommen werden, nach dem steuerliche Rechtsfolgen nicht von zufälligen Bearbeitungsfehlern abhängig gemacht werden könnten, sondern allein an wirtschaftliche Sachverhalte anzuknüpfen seien.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1058
EFG 2005 S. 1554 Nr. 19
XAAAB-58861

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen