Keine freiberufliche Mitunternehmerschaft bei Gründung
einer Gemeinschaftspraxis unter Vereinbarung einer nur geringfügigen
Mitunternehmerinitiative und eines sehr eingeschränkten
Mitunternehmerrisikos der neu eintretenden Ärzte
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit 1993–1998
Leitsatz
Auch wenn eine Gemeinschaftspraxis
gegründet worden ist und die in die bisherige Einzelpraxis neu
eintretenden Ärzte die Stellung eines Sozius eingeräumt bekamen, als
Mitglieder der Sozietät nach außen als sog. Außensozien in
Erscheinung traten, deshalb nach Rechtsscheingrundsätzen
uneingeschränkt persönlich hafteten und ihre Patienten im Wesentliche
eigenverantwortlich betreuten, liegt bei einem allenfalls schwach
ausgeprägten Mitunternehmerrisiko der neu eintretenden Ärzte (u.a.
betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil; keine Beteiligung an einem
eventuellen Verlust sowie an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis; z.B.
durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung stark eingeschränktes
Haftungsrisiko) und einer auf ein Mindestmaß beschränkten
Mitunternehmerinitiative (u.a. keine Befugnis der neu eintretenden Ärzte
zur Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis und zur Abrechnung mit
der Kassenärztlichen Vereinigung; im Wesentlichen lediglich Informations-
oder Kontrollrechte, jedoch keine Widerrufs- oder Stimmrechte betreffend das
gemeinsame Unternehmen) keine Mitunternehmerschaft vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1539 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2005 S. 1024 QAAAB-58859
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