§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Kürzung des Vorwegabzugs; Beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH, denen eine betriebliche Alterversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 (Aktualisierte Version)
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug u. a. bei Personen zu kürzen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören. Diesem Personenkreis sind nach R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR u. a. beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH zuzurechnen, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist.
Dem entgegen hat der Bundesfinanzhof mit – entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH eine ihm von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinns, erworben.
Dieses Urteil darf erst angewendet werden, wenn es im BStBl ohne Nichtanwendungsschreiben veröffentlicht worden ist.
Das FinMin NRW ist gebeten worden zu klären, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet wird, und wenn ja, welche Auswirkungen es auf die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehörenden Gesellschafter–Geschäftsführer hat, die nicht Alleingesellschafter der GmbH sind (Erwerben diese auch ihre von der GmbH zugesagte Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beiträge?).
Die Bearbeitung einschlägiger Einspruchsverfahren sollte bis zur Entscheidung über die Folgerungen aus dem vorbezeichneten Urteil aus Zweckmäßigkeitsgründen zurückgestellt werden. Bei GmbH–Geschäftsführern, die Alleingesellschafter sind, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Bei Anträgen auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO sollte die Entscheidung entsprechend hinausgeschoben werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der maschinelle Vorläufigkeitsvermerk den entschiedenen Problemfall nicht umfasst.
Das Urteil vom – XI R 25/01 wurde nunmehr veröffentlicht, s. BStBl 2004 II S. 546 sowie ; BStBl 2004 I S. 582. Die Grundsätze des BFH–Urteils sind auf alle gleich gelagerten Fälle (Alleingesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat) anzuwenden.
Sollte gegenüber dem Steuerpflichtigen der Eindruck erweckt worden sein, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entscheiden sollte, und hat
der Steuerpflichtige deshalb von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen oder
einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,
ist ein Antrag auf Änderung wie folgt zu bearbeiten:
Wurde der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist i. S. d. § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
Bei einer durch eine irreführende Äußerung des Finanzamts bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gem. § 362 Abs. 2 S. 2 AO entgegensteht.
Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid zur Anwendung der o. g. BFH–Rechtsprechung im Billigkeitswege zu ändern.
Aufgrund der beim BFH anhängigen Verfahren zu Fällen des Vorwegabzugs bei beherrschenden Mitgesellschafter–Geschäftsführern (vergleiche Beilage Nr. 2/2004 zum BStBl Teil II Nr. 11/2004 vom , S. 82 und 83) ruhen Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Gegen die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung bestehen keine Bedenken.
Aktualisierung vom :
Der BFH hat mit , entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen von Mitgesellschafter–Geschäftsführern einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter–Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht. Entscheidend sei nach den , ob der einzelne Gesellschafter–Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwerbe, mithin für seine Versorgung wirtschaftlich betrachtet letztlich selbst aufkommen müsse. Dabei sei nicht auf die tatsächliche Beitragsleistung im einzelnen VZ abzustellen.
Diese Urteile widersprechen der Verwaltungsauffassung (vgl. a.a.O.) und dürfen erst angewendet werden, wenn sie im BStBl ohne Nichtanwendungsschreiben oder vorab auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht worden sind (vgl. AO–Kartei vor § 1 – Karte 802).
Hinweis: Weiterhin beim BFH anhängig ist das Verfahren XI R 73/03 (Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Gesellschafter–Geschäftsführer, der im Streitjahr zu 6 v. H. direkt und mit weiteren 75,2 v. H. indirekt an einer GmbH beteiligt war, wenn die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt hat?).
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
QAAAB-58791