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Feststellungszuständigkeit nach Eigentumsübergangsanzeige
Bei einer nicht aufgeteilten Gegenleistung für den Eigentumsübergang an mehreren Grundstücken aufgrund gleichzeitiger Anwachsung verschiedener Gesamthandsanteile ist wegen des einheitlichen Rechtsvorgangs eine gesonderte Feststellung für die Grunderwerbsteuer erforderlich. Durch nachträgliche Vereinbarung dieser einheitlichen Gegenleistung kann die Finanzamtszuständigkeit wechseln. Die Anzeige des Grundstücks-Eigentumsübergangs läst den Beginn der Feststellungsverjährung aus, wenn sie an das zuständige Finanzamt gerichtet ist und eindeutig einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnet.S. 12