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Vorläufige Steuerbescheide durch nicht abzugsfähige Rentenversicherungsbeiträge
Das NWB CAAAB-57844 veranlasst, dass die Einkommensteuer im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten für Veranlagungszeiträume vor 2005 vorläufig festgesetzt wird (vgl. NWB EN-Nr. 881/2005). Ohne diese von der Bundessteuerberaterkammer angeregte Vorläufigkeit hätten Steuerberater ihren Mandanten raten müssen, Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide einzulegen (Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer v. ; s. zur Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten auch Heidrich, NWB Beratung aktuell 11/2005).
Nach geltendem Einkommensteuerrecht sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig. Inzwischen sind verschiedene finanzgerichtliche Verfahren zu der Frage anhängig, ob es sich bei den Beiträgen nicht vielmehr um vorweggenommene Werbungskosten für die späteren Renteneinkünfte handelt (vgl. dazu Balke, NWB Beratung aktuell 24/2005).