Rückforderung der durch überhöhte Gewichtsangaben gewährten Ausfuhrerstattung
Leitsatz
In Fällen, in denen eine Person nicht selbst handelt, sondern jemand anders für sich handeln lässt, kommt es grundsätzlich
auf die Kenntnis, das Kennenmüssen oder das Verschulden des tatsächlich Handelnden an, das der Person, die sich des Handelnden
bedient, zugerechnet wird (hier manipulierte Gewichtsangaben von Schlachtrindern).
Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Ausführers, die Menge der ausgeführten Erzeugnisse zutreffend zu ermitteln und
diese Menge in den Ausfuhranmeldungen und den Zahlungsanträgen zutreffend anzugeben. Daran würde sich selbst dann nichts ändern,
wenn es zuträfe, dass Kontrollen der erstellten Wiegelisten durch die abfertigenden Zollbeamten angezeigt gewesen wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-58528
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.