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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 87/98

Gesetze: MOG § 10MOG § 11 ZG § 17

Rückforderung der durch überhöhte Gewichtsangaben gewährten Ausfuhrerstattung

Leitsatz

In Fällen, in denen eine Person nicht selbst handelt, sondern jemand anders für sich handeln lässt, kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis, das Kennenmüssen oder das Verschulden des tatsächlich Handelnden an, das der Person, die sich des Handelnden bedient, zugerechnet wird (hier manipulierte Gewichtsangaben von Schlachtrindern).

Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Ausführers, die Menge der ausgeführten Erzeugnisse zutreffend zu ermitteln und diese Menge in den Ausfuhranmeldungen und den Zahlungsanträgen zutreffend anzugeben. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es zuträfe, dass Kontrollen der erstellten Wiegelisten durch die abfertigenden Zollbeamten angezeigt gewesen wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-58528

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