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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 49/02 EFG 2005 S. 1620 Nr. 20

Gesetze: EStG § 18, EStG § 32c, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 74

Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32c EStG auf freiberufliche Einkünfte

Leitsatz

Im Hinblick auf das auf Grund des , BStBl II 1999, 450 zur Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG anhängige Normenkontrollverfahren vor dem und die Bindung aller Gerichte an die zu erwartende Entscheidung des BVerfG gemäß § 31 BVerfGG ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch in einem Fall möglich, in dem es darum geht, ob die Tarifbegünstigung des § 32c EStG auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 anzuwenden ist.

Vom BVerfG im Fall einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG möglicherweise vorgesehene Anpassungsmaßnahmen dürften nicht nur den Klägern des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des BVerfG zugute kommen, sondern auch Klägern anderer Verfahren, die im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG ruhen oder ausgesetzt sind und deren Fälle mit dem Fall des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1460 Nr. 24
EFG 2005 S. 1620 Nr. 20
PAAAB-58521

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