Berücksichtigung von Verlusten einer KG aus Termin- und
Optionsgeschäften
Leitsatz
Verfügt eine KG
(Mitunternehmerschaft) über erhebliche frei, für betriebliche
Investitionen nicht benötigte Finanzmittel, darf sie in freier
unternehmerischer Entscheidung auch mit Differenzgeschäften
(Devisentermingeschäften auf Dollarbasis sowie An- und Verkauf von
Dax-Optionen) spekulieren, weil sie sich davon bei überschaubarer
Kontraktzeit höhere Renditen als bei risikoloser Anlage in Festgeld
verspricht. Wenn die Zuordnung der Geschäfte zum Betrieb von Vornherein
vorliegt, die Geschäfte über Bankkonten der KG abgewickelt und in der
Buchführung laufend und zeitnah dokumentiert werden, mindert der aus
Kursgewinnen und Kursverlusten entstehende Verlustsaldo den steuerlichen
Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn er beträchtlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1333 Nr. 17 INF 2005 S. 763 Nr. 20 KÖSDI 2005 S. 14807 Nr. 10 PAAAB-58508
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