Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines
anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen
worden, so ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung
nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1649 Nr. 20 VAAAB-58506
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