1. Betreibt eine natürliche Person eine Windkraftanlage und ist sie zusätzlich als Handelsvertreter für Baustoffe tätig, stellen
beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar, wenn sie von den selben Räumlichkeiten aus ausgeübt, gemeinsam Betriebsmittel
eingekauft werden, derselbe Telefonanschluss verwandt und eine Sekretärin in beiden Bereichen eingesetzt wird sowie beide
Tätigkeiten über ein gemeinsames Konto abgewickelt werden und für beide Tätigkeiten eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung
gefertigt wird.
2. Bei einem obsiegenden finanzgerichtlichen Urteil handelt es sich um ein solches i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO. Dies gilt auch
nach der Neufassung dieser Vorschrift, wonach Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung
für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-58505
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