1. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ergibt sich nicht, dass der Fall einer der Veräußerung vorausgehenden Umwandlung
ohne Vermögensübergang - also im Wege des Formwechsels - erfasst wird.
2. Unter Beachtung des § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt sich vielmehr, dass in § 18 Abs. 4 UmwStG die Fälle des Formwechsels
gerade nicht erfasst werden sollen, da der Gesetzgeber in Abs. 1 ausdrücklich zwischen den Fällen des Vermögensübergangs und
des Formwechsels differenziert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 1665 Nr. 31 DStRE 2005 S. 1151 Nr. 19 EFG 2005 S. 1733 Nr. 21 KÖSDI 2005 S. 14774 Nr. 9 BAAAB-58504
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